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Bauschadensgutachten
Bei Bauschadensgutachten sind durch andere Sachverständige, dem Bauherrn
oder anderen bereits Hinweis auf Schäden gegeben bzw. liegen Schäden
vor. Die Fragestellung hier ist also:
 | welche Schäden liegen vor (Analyse, Feststellung, Beweise sichern) |
 | wer ist hierfür zuständig (Klärung anhand von Planunterlagen,
Verträgen usw.) |
 | wie sieht eine Sanierung aus (Lösungsmöglichkeiten, Konzepte) |
Da die viele Bauprobleme meist vor Gericht enden, sind folgende Punkte
wichtig:
 | jeder Sachverständige (egal welchen Titels) ist, wenn er von einer Partei
beauftragt wurde, Parteigutachter, d.h. es wird von der Gegenseite
meist das Gutachten nicht anerkannt (nicht wegen sachlicher
Gründe, sondern einfach dieser formalen Natur wegen) |
 | es wird daher im Bauprozess seitens des Gerichts ein zusätzlicher
Sachverständiger eingeschaltet, der dann aufgrund seiner Bestellung durch
Gericht als unabhängig gilt (die Begriffe vereidigt oder öffentlich
bestellt sind daher ohne Belang) |
 | es muss klar sein, dass man die richtige Person verklagt, d.h. es muss im
Vorfeld eines Prozesses genau festgestellt werden, welche Mängel (Nennung)
vorliegen und wer dafür haftbar gemacht wird (Zuordnung) |
 | Man kann nur dann Prozesse gewinnen, wenn man beweisen kann. Ohne klare
und nachvollziehbare Beweise ist kein Prozess zu gewinnen. Foto´s werden in
der Regel als Beweis seitens der Sachverständigen nicht anerkannt, da ein
Gerichtssachverständiger nur nach Augenschein und selbst vorgenommenen
Messungen/Feststellungen sich äußern darf. |
Unsere Leistungen in diesem Bauschadensbereich sind daher:
 | Feststellung der Mängel und Schäden |
 | Verhandlungen mit Firmen und anderen Beteiligten, um eine Klärung und
außergerichtliche Einigung zu erzielen (häufig möglich, sollte immer
angestrebt werden) |
 | Vorbereitung des Beweisbeschlusses für gerichtliches Verfahren in
Zusammenarbeit mit Rechtsanwalt des Auftraggebers |
 | Begleitung der Beweissicherung - des Bauverfahrens, d.h. Stellungnahme zu
Behauptungen, Prüfen des Gerichtsgutachtens, Fragen an den
Sachverständigen, Teilnahme an Terminen mit gerichtl.
Sachverständigen |
 | Durchführung/Begleitung der Schadenssanierung |
Im Übrigen gilt: Der unkundige Bauherr (private Bauherr) ist nicht in der
Lage Mängel und Schäden fest zu stellen. Insofern benötigt er für diese
Feststellungen Sachverständige, die er privat zu beauftragen hat. Die Kosten
hierfür kann er zumeist im Zuge des Prozesses als Mangelfolgekosten geltend
machen und bei Prozessende und Erfolg erstattet bekommen. Auch in der privaten
Regulierung der Mängel werden die Sachverständigenkosten letztlich vom
Schadensverursacher getragen.

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