Ingenieurbüro für Bauwesen  Dipl.-Ing. (FH) Martin Hufnagel

Bauschäden

 

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Bauschadensgutachten

Bei Bauschadensgutachten sind durch andere Sachverständige, dem Bauherrn oder anderen bereits Hinweis auf Schäden gegeben bzw. liegen Schäden vor.   Die Fragestellung hier ist also:

welche Schäden liegen vor (Analyse, Feststellung, Beweise sichern)
wer ist hierfür zuständig (Klärung anhand von Planunterlagen, Verträgen usw.)
wie sieht eine Sanierung aus (Lösungsmöglichkeiten, Konzepte)

Da die viele Bauprobleme meist vor Gericht enden, sind folgende Punkte wichtig:

jeder Sachverständige (egal welchen Titels) ist, wenn er von einer Partei beauftragt wurde, Parteigutachter, d.h. es wird von der Gegenseite meist  das Gutachten nicht  anerkannt (nicht wegen sachlicher Gründe, sondern einfach dieser formalen Natur wegen)
es wird daher im Bauprozess seitens des Gerichts ein zusätzlicher Sachverständiger eingeschaltet, der dann aufgrund seiner Bestellung durch Gericht als unabhängig gilt (die Begriffe vereidigt oder öffentlich bestellt sind daher ohne Belang)
es muss klar sein, dass man die richtige Person verklagt, d.h. es muss im Vorfeld eines Prozesses genau festgestellt werden, welche Mängel (Nennung) vorliegen und wer dafür haftbar gemacht wird (Zuordnung)
Man kann nur dann Prozesse gewinnen, wenn man beweisen kann. Ohne klare und nachvollziehbare Beweise ist kein Prozess zu gewinnen. Foto´s werden in der Regel als Beweis seitens der Sachverständigen nicht anerkannt, da ein Gerichtssachverständiger nur nach Augenschein und selbst vorgenommenen Messungen/Feststellungen sich äußern darf.

Unsere Leistungen in diesem Bauschadensbereich sind daher:

Feststellung der Mängel und Schäden 
Verhandlungen mit Firmen und anderen Beteiligten, um eine Klärung und außergerichtliche Einigung zu erzielen (häufig möglich, sollte immer angestrebt werden)
Vorbereitung des Beweisbeschlusses für gerichtliches Verfahren in Zusammenarbeit mit Rechtsanwalt des Auftraggebers
Begleitung der Beweissicherung - des Bauverfahrens, d.h. Stellungnahme zu Behauptungen, Prüfen des Gerichtsgutachtens, Fragen an den Sachverständigen, Teilnahme an Terminen mit gerichtl. Sachverständigen 
Durchführung/Begleitung der Schadenssanierung

 

Im Übrigen gilt: Der unkundige Bauherr (private Bauherr) ist nicht in der Lage Mängel und Schäden fest zu stellen. Insofern benötigt er für diese Feststellungen Sachverständige, die er privat zu beauftragen hat. Die Kosten hierfür kann er zumeist im Zuge des Prozesses als Mangelfolgekosten geltend machen und bei Prozessende und Erfolg erstattet bekommen. Auch in der privaten Regulierung der Mängel werden die Sachverständigenkosten letztlich vom Schadensverursacher getragen.